|

|
Salz statt Atommüll
Von der Instrumentalisierung des Bergrechts im Fall
Gorleben
Der wendländische Widerstand gegen unerwünschten Atommüll
ist vielfaltig und trickreich. Der neuste Coup der wackeren KämpferInnen
aus Gorleben und Umgebung zielt darauf ab, durch eigene Bohrungen Salz
ins Getriebe der Bonner Entsorgungspläne zu streuen. In unmittelbarer
Nähe des geplanten Endlagers für hochradioaktive Abtfälle
will die von AtomkraftgegnerInnen gegründete Salinas Salzgut GmbH
nach Salz bohren. Ziel ist es, die Bodenschätze des Gorlebener
Salzstocks zu fördern und zu vermarkten. Damit hoffen die wendländischen
KernenergiegegnerInnen, der Atomindustrie die Suppe zu versalzen und
das geplante Endlager verhindern zu können. Denn nach dem Bundesberggesetz
(BBergG) hat die gewerbliche Ausbeutung von Rohstoffen grundsätzlich
Vorrang vor einer bloß wissenschaftlichen Erkundung von Lagerstätten.(1)
Die Gründungsversammlung von Salinas fand im August 1996 im kleinen
Dorf Trebel in den dortigen "Bauernstuben" statt. Etwa 200 AtomkraftgegnerInnen
hatten sich zusammengefunden, um auf ungewohntem Terrain Pläne
gegen das ungeliebte Endlager zu schmieden. Inzwischen ist die Gesellschaft
mit einem Stammkapital von 60 000 DM bei einem Amtsgericht in Hamburg
eingetragen. Mehrere hundert GesellschafterInnen haben inzwischen Gesellschaftsanteile
von jeweils mindestens 500 DM erworben. Sie werden von einem Treuhänder
und der Geschäftsführung vertreten. Die GmbH hat von Andreas
Graf von Bernstorff ein direkt über dem Salzstock gelegenes Grundstück
samt der dazugehörigen Salzrechte gepachtet und im Dezember 1996
einen Antrag auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Salzgewinnung
im Salzstock Gorleben beim Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld gestellt.
Die Genehmigung steht aber noch aus.(2) Nach den Plänen der GmbH
ist für Ende 1997 eine Tiefbohrung und Tür Anfang 1999 der
Beginn der Salzförderung geplant.(3) [top]
Erkundungsbergwerk als Entsorgungsnachweis?
Erbitterte Gegner dieser Pläne sind das Bundesamt für Strahlenschutz
und die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern, die
im umkämpften Salzstock ein sogenanntes Erkundungsbergwerk betreiben,
um die Eignung als Atommüllendlager zu ert'orschen. Nach dem Atomgesetz
ist der Bund verpflichtet, für die Endlagerung radioaktiver Abfälle
zu sorgen. Inwieweit der Nachweis einer solchen Entsorgungsmöglichkeit
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Genehmigung des Betriebs
von bestehenden Atomkratftwerken ist, ist umstrittene Nach der herrschenden,
atomfreundlichen Ansicht genügt für den Entsorgungsnachweis
eine Langfristprognose, die erkennen lasse, daß ein sicheres Endlager
technisch machbar und faktisch realisierbar sei.(5) Diese Haltung wird
anschaulich verglichen mit dem Start eines Flugzeugs, an dessen Zielort
noch keine Landebahn existiert. Deshalb verweist die Gegenmeinung auf
§ 17 Abs. 3 Nr. 2 Atomgesetz, wonach der Widerruf einer atomrechtlichen
Genehmigung erfolgen kann, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen
ist. Mangels eines ausreichenden Entsorgungsnachweises könnten
die Länder daher die bestehenden Atomkraftwerke "abschalten". Dabei
ist die staatliche Pflicht zum Schutze von Leben und Gesundheit und
der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu berücksichtigen.(6)
Um aber zumindest den nach der herrschenden Meinung geforderten Anschein
aufrechtzuerhalten, daß eine Entsorgung möglich sei, wird
der Salzstock in Gorleben weiter fleißig "erkundet", auch wenn
wissenschaftliche Erkenntnisse immer mehr bestätigen, daß
eine sichere Endlagerung dort nicht möglich sei. Ein löchriges
Deckgebirge und Wassereinbrüche im Salzstock zeigen, wie wenig
ein Abschluß der strahlenden Abfälle für Tausende von
Jahren gewährleistet Seid Im Mai 1987 ereignete sich unter Tage
ein Unfall, der ein Todesopfer forderte, bei dem aus ungeklärten
geostatischen Gründen eine Schweißnaht brach und ein Stahistützring
abstürzte. Die damalige rot-grüne Regierungskoalition in Niedersachsen
stellte 1990 in ihrer Koalitionsvereinbarung Test, daß die bisherigen
Erkundungsergebnisse die mangelnde Eignungsfähigkeit des Standortes
Gorleben hinreichend belegt haben.(8) Die Standortentscheidung für
das zukünftige Endlager Anfang 1977 beruhte damals auch mehr auf
politischen Gründen: in einem dünn besiedelten, strukturschwachen,
entlegenen Gebiet, umgeben von abschottenden DDR-Grenzanlagen, wurde
mit einem gerinzen Protestpotential verechnet. Die Erkundungsarbeiten
vollzogen sich von Antang an nach dem Bundesberggesetz und nicht nach
dem naheliegenden Atomgesetz, um ein Planfeststellungsverfahren mit
Beteiligungsrechten der betroffenen Bevölkerung und gerichtlicher
Kontrolle zu vermeiden. Die Argumentation des Bundesamtes, es handele
sich lediglich um eine bergrechtlich zu beurteilende Erkundung der Ausdehnung
von Bodenschätzen, d. h. des Salzstocks, wurde höchstrichterlich
abgesegnete Ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren könne
gegebenenfalls später nachgeholt werden. Damit können zunächst
Fakten geschaffen und Millionen von Mark verbaut werden, ohne der Bevölkerung
störende Mitspracherechte in Sachen Endlagerplanung gewähren
zu müssen. Auch eine vom Land Niedersachsen geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung,
die 1990 ins BBergG aufgenommen wurde, müsse bei der Verlängerung
des bestehenden Rahmenbetriebsplans aus Vertrauensschutzgründen
nicht erbracht werden.(10) Darüber hinaus wurde das Land Niedersachsen
zu umfangreichen Schadensersatzzahlungen verurteilt, weil es die Erkundungsarbeiten
im Salzstock durch zu umfangliche Sicherheitsauflagen und Überprüfungen
übermäßig verzögert habe. So räumen die Bundesregierung
und die Gerichte arbeitsteilig nach und nach der Atomindustrie alle
Hindernisse aus dem Weg. [top]
Salzrechte gefährden Endlagererkundung
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist aber zur weiteren Erkundung
des Salzstocks auf das Verfügungsrecht über die Salzrechte
des Grafen BernstortT und einiger anliegender Kirchengemeinden angewiesen.
Das Bundesamt hat seit 1994 mit wechselnden Begründungen mehrere
Anträge auf Enteignung der benötigten Salzrechte gestellt.
In erster Linie kommt die Spezialvorschrift § 160 Abs. I BBergG
in Betracht. Voraussetzung ist, daß die Enteignung zum "Wohl
der Allgemeinheit" erfolgt. Insbesondere ist die Enteignung zulässig,
wenn sie sich auf Bodenschätze von "besonderer volkswirtschaftlicher
Bedeutung" bezieht. Das Gorlebener Steinsalz ist aber keine Mangelware
und hat außerdem nur geringe Qualität. Es fehlt also an der
besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung. Da aber der Bund nach dem
Atomgesetz verpflichtet ist, atomare Endlager einzurichten, ist davon
auszu
gehen, daß ein Erkundungsbergwerk zur Erreichung dieses Zwecks
dennoch dem "Wohl der Allgemeinheit dient. Dabei sind aber die verfassungsrechtlichen
Vorgaben zum Schutz des Eigentums vor Enteignung zu berücksichtigen.
Es stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des §160 BBergG dem
Gesetzesvorbehalt nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) entspricht,
denn das Bundesverfassungsgericht knüpft hieran hohe Anforderungen.
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das gleichzeitig
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Es sei Aufgabe des
Gesetzgebers, aus dem vielfältigen Bereich der Gemeinwohlaufgaben
konkrete Sachgebiete, die der Enteignung zugänglich sind, auszuwählen.
Sie darf nicht auf den Zweck von weitgefaßten Generalklauseln,
sondern nur auf gesetzliche Vorschriften gestützt werden, die im
einzelnen bestimmen, für welche Vorhaben, unter welchen Voraussetzungen
und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll.
" Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung dürfe
insoweit nicht in die Hand der Verwaltung gegeben werdend Anders als
in vergleichbaren Vorschriften werden im Bundesberggesetz keine weiteren
Beispielsfälle oder konkrete Voraussetzungen genannt, bei denen
eine Enteignung möglich sein soll. Die Norm ist insoweit nicht
hinreichend bestimmt genug. Sie verzichtet beispielsweise darauf, für
die Zwecke aller nach dem BBergG zulässigen Vorhaben die Enteignung
von alten Salzrechten zuzulassen. Zu berücksichtigen ist auch,
daß der oberste Zweck des Bergrechts die "Sicherung der Rohstoffversorgung"
ist. Die Erkundung eines Atommüllendlagers dient aber der Sicherung
der Energie- und nicht der Rohstoffversorgung. Eine Enteignung der Gorlebener
Salzrechte nach §160 Abs. 1 BBergG ist insofern verfassungswidrig.(13) [top]
Salinas GmbH profitiert vom Bergrecht
Nach über zwei Jahren hat der Bund unter Aufgabe seines bisherigen
Standpunktes eine Erlaubnis zur Erkundung des Salzes zu wissenschaftlichen
Zwekken gem. § 159 BBergG gestellt. Eine solche Erlaubnis würde
die Nutzung der Salzrechte des Grafen BernstortT durch Salinas vollständig
verhindern. Dies ist nichts anderes als der Versuch einer "kalten Enteignung",
da die Entziehung der Salzrechte ohne Entschädigung erfolgen würde.
Ein solches Vorgehen ist wegen der fehlenden Entschädigungsregelung
in der bergrechtlichen Vorschrift nicht mit Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar
und somit verfassungswidrig. Es liegt eine gewisse Ironie darin, daß
ausgerechnet der Schutz des Privateigentums, eine "heilige Kuh" der
herrschenden Gesellschaftsordnung, die mächtige Atomindustrie aus
dem Tritt zu bringen droht. Außerdem würde der geplante kommerzielle
Salzgewinnungsbetrieb der Salinas GmbH der wissenschaftlichen Erkundung
der möglichen Endlagerstätte vorgehen, denn nach dem anfangs
erwähnten Grundsatz des Bergrechts ist der wirtschaftlichen Nutzung
der Vorrang vor der wissenschaftlichen Erforschung einzuräumen.
Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn zwei miteinander konkurrierende
Nutzungsanträge gestellt sind.(14) Im Fall Gorleben läßt
das Bundesamt das Salz zu rein wissenschaftlichen Zwecken untersuchen,
während die Salinas GmbH schon Verkaufsstrategien für das
Salz entwickelt, so daß viel für die plil'figen WendländerInnen
spricht. Deshalb argumentiert das Bundesamt vorsorglich, daß das
Gorlebener Salz nichts wert sei. Der Geschäftsführer von Salinas
kontert damit, daß die GmbH von der Qualität des Salzes weitgehend
unabhängig sei, weil das Image des Produktes stimme. Das Salz habe
einen ungeheuren Symbolwert, vergleichbar mit Teilen der Berliner Mauer.
Der Absatz scheint gesichert, ein dekoratives Schmuckstück oder
ein Briefbeschwerer aus Gorlebener Steinsalzkristallen gehört in
jede Wohnstube aufrechter AtomkraitgegnerInnen. Somit ist es zweifelhaft,
ob das Bergrecht eine Möglichkeit bietet, die begehrten Salzrechte
zu enteignen. Zunächst muß aber der Betriebsplan der GmbH
genehmigt werden. Eine Versagung könnte sich aus § 48 BBergG
ergeben, wonach der private Salzabbau untersagt werden kann, wenn ihm
"überwiegend öffentliche Interessen" entgegenstehen. Bisher
wurden hierunter hauptsächlich schädliche Umwelteinflüsse
verstanden, so daß unklar ist, ob eine Erkundung zu Endlagerungszwecken
davon umfaßt ist. Daneben ist zu berücksichtigen, daß
das Bergrecht in erster Linie die "Ausbeutung" von Rohstoffen fördern
will, wie sie nach den ernstzunehmenden Plänen der Salinas GmbH
geplant sind. Aber selbst wenn das Oberbergamt zugunsten der Salinas
GmbH entscheiden sollte, bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung vor
der atomfreundlichen Rechtsprechung Bestand hat. Trotzdem mehren sich
angesichts der vielfachen Hindernisse die Zweifel, ob sich die Umgehung
des Atomrechts für die Bundesregierung auszahlt, oder ob sie sich
nicht vielmehr im Gestrüpp des Bergrechts zu verfangen droht. [top]
Merkel hofft auf "lex Bernstorff"
Als Ausweg sieht Atomministerin Merkel nun die Aufnahme eines Enteignungstatbestandes
in das Atomgesetz an, um doch noch an die benötigten Salzrechte
zu kommen. Dem Bundesgesetzgeber steht die Kompetenz einer Regelung
der Enteignung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. Nr. 11 a GG zu. Die Länder
führen das Atomgesetz im Auftrag des Bundes aus. Daher ist der
Bundesgesetzgeber zur Änderung des Gesetzes auf die Zustimmung
des Bundesrates angewiesen, da ein Enteignungstatbestand die zustimmungsbedürftigen,
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Atomgesetzes in ihrer Bedeutung
und Tragweite wesentlich betreffen würde. Politisch dürfte
auf Grund der SPD-Mehrheit im Bundesrat einer solchen Entscheidung noch
einiges im Wege stehen. Zudem dürfte eine "lex Bernstorff" nicht
dem Verbot des grundrechtseinschränkenden Einzelfallgesetzes gem.
Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG unterfallen. Der Umstand, daß das Gesetz
aus Anlaß eines bestimmten Einzelfalles getroffen wird und auch
tatsächlich nur einmal zur Anwendung kommt, ist unschädlich,
solange nach der abstrakten Fassung des Gesetzes die Anwendung in anderen
Fällen möglich ist.(15) Unter dieser Maßgabe scheint
die Aufnahme eines Enteignungstatbestandes in das Atomgesetz zulässig.
Im Vorfeld der ins Stocken geratenen Energiekonsensgespräche zwischen
Bundesregierung und SPD im April 1997 ist eine Einigung erzielt worden,
daß die Eignung des Salzstocks in Gorleben als Endlager bis 2005
geklärt werde. Ein eventueller Ausbau der Anlage soll nicht vor
2030 beginnend Bis dahin bleibt der wendländischen Bevölkerung
und der Salinas GmbH noch Zeit, der Atomlobby auch weiterhin kräftig
die Suppe zu versalzen. [top]
Stefan Soost studiert Jura in Göttingen.
Anmerkungen:
- (1) tageszeitung v. 10.08.1996.
- (2) Salinas GmbH, Presseerklärung v. 16.05.1997.
- (3) Salinas GmbH, Presseerklärung v. 18.12.1996; Krägenow,
Greenpeace Magazin 5/1996.
- (4) Herkenrath/Knopnatel, Forum Recht 03/1995, 92, 93.
- (5) Schmidt-Preuß, NJW 1995, 985, 987 f.; Bundesregierung, Entsorgungsbericht
1988, Bundestagsdrucksache 11/1632.
- (6) Borgmann 1994, 162 ff., 297 ff.; Beigel, Forum Recht O3/1989 14,
17.
- (7) Salinas GmbH, Presseerklärung v. 18.12.1996; Schmidt, anti
atom aktuell Nr. 59,23.
- (8) Borgmann 1994, 111.
- (9) BVerwGE, Deutsche Verwaltungsblätter 1990, 593.
- (10) BVerwGE 100, I ff.; Verwallungsgericht Lüneburg, Zeitschrift
für Bergrecht Nr. 135 (1994), 153 ff., 248.
- (11) BVerfGE 56, 249, 261.
- (12) BVerfGE 74, 264, 286.
- (13) Vgl. Brünneck, Recht der Energiewirtschaft 1994, 81, 83.
- (14) Boldt / Weller 1984, ti 14 Rz. 3; Frankturter Rundschau v. 20.12.1996.
- (15) BVerfGE 13, 225; BVerfGE 7, 129.
- (16) Frankturter Rundschau. 19.4.1997.
Literatur:
- Beigel, Jörg, Entsorgung durch Recht? Juristische Probleme der
Atommüllbeseitigung, Forum Recht 04/1989, 14 ff.
- Boldt, Gerhard/Weller, Herbert, Bundesberggesetz, 1984.
- Borgmann, Klaus, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen des Ausstiegs
aus der Kernenergie, 1994.
- Brünneck, Alexander v., Die Enteignung alter Salzrechte in Gorleben,
Recht der Energiewirtschaft 1994, 81 ff.
- Bundesregierung, Entsorgungsbericht der Kernkraftwerke der Bundesrepublik
Deutschland (I988), Bundestagsdrucksache 11/1632.
- Herkenrath, Anja / Knopnatel, Kathanna, Sorgenfall Entsorgung - Zur
Endlagerung von radioaktiven Müll nach dem novellierten Atomgesetz,
Forum Recht 03/1995, 92 ff.
- Krägenow, Timm, Salb in die Bonner Wunden, Greenpeace Magazin
5/1996.
- Salinas Salzgut GmbH, Presseerklärung v. 18.12.1996.
- Schmidt, Gerhard, Sorgen mit der Entsorgung, tmti atom aktuell Nr.
59, 20 ff
- Schmidt-Preuß, Matthias, Konsens und Dissens in der Energiepolitik
- rechtliche Aspekte, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, 985
ff.
|