Lüneburg, den 30. Oktober 2003
Genehmigung für Nießbrauchsrecht an der Salzabbaugerechtigkeit
zum Zwecke der Salzgewinnung aus dem Salzstock Gorleben durfte nicht
versagt werden. Die Firma Salinas Salzgut GmbH begehrt vom beklagten
Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld die bergrechtliche Genehmigung für
ein bestelltes Nießbrauchsrecht an einer Salzabbaugerechtigkeit
zum Zwecke der Salzgewinnung. Das Landesbergamt lehnte die Erteilung
der Genehmigung mit der Begründung ab, die Ausübung des Nießbrauchsrechts
würde die durch Rahmenbetriebsplan zugelassene Erkundung des Salzstocks
Gorleben auf seine Eignung als Endlager für radioaktive Stoffe
durch das Bundesamt für Strahlenschutz beeinträchtigen. Das
Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage der GmbH mit der
Begründung stattgegeben, derartige Beeinträchtigungen seien
nicht zu erwarten und auch sonstige Versagungsgründe lägen
nicht vor. Die gegen das erstinstanzliche Urteil wegen besonderer tatsächlicher
und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung der beigeladenen
Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesamt für
Strahlenschutz – hatte keinen Erfolg.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 7. Senat
– hat mit Urteil vom heutigen Tage (7 L 3421/00) die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Der von der Klägerin
beantragten bergrechtlichen Genehmigung für ein ihr eingeräumtes
Nießbrauchsrecht an der Salzabbaugerechtigkeit zum Zwecke der
Salzgewinnung können Versagungsgründe nach dem Bundesberggesetz
in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden. Derzeit ist nicht
absehbar, dass das von der Klägerin beabsichtigte Vorhaben mit
dem Erkundungsbergwerk Gorleben notwendigerweise unvereinbar ist. Insoweit
bestehende Bedenken bedürfen einer Klärung in dem dafür
vorgesehenen, gesondert erforderlichen bergrechtlichen Zulassungsverfahren.
Erst nach Vorliegen einer solchen Zulassung wäre die Klägerin
zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz aus dem Salzstock Gorleben befugt.